|
|
Preise
|
|
Friedhofsrecht und Gebührenhaushalt
|
|
|
|
|
Die Idee
Modelle
Planung
Durchführung
Beteiligte
Projekte
Preise
Medien |
|
| Friedhofsrecht und Gebührenhaushalt |
|
Friedhofsrecht und Gebührenhaushalt
Satzungsrechtlich stellt sich eine Gemeinschaftsgrabanlage als ein Gräberfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften dar. Wenn ein Gräberfeld mit nur allgemeinen Gestaltungsvorschriften im Geltungsbereich der Friedhofssatzung vorgehalten wird, kann eine Gemeinschaftsgrabanlage unproblematisch zusätzlich angelegt werden.
In gebührenrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die so genannte Gemeinschaftsgrabanlage nicht grundsätzlich von den klassischen Bestattungsarten. Durch die besondere Gestaltung und die räumliche Abgrenzung der Gemeinschaftsgrabanlage bietet sich aber für den Friedhofsträger die Möglichkeit, hier eine separate Kosten- und Gebührenträgerrechnung vorzunehmen.
Im Vergleich zur Einzelgrabstelle entstehen durch die Anlage einer Gemeinschaftsgrabanlage zunächst höhere Herstellungs- und Instandhaltungskosten für den Friedhofsträger, da die Gestaltung einer Gemeinschaftsgrabanlage in der Regel durch den Friedhofsträger erfolgt und der Friedhofsträger für die Gestaltung in Vorleistung treten muss. Wenn für die Gemeinschaftsgrabanlage ein Grabmal für jede Grabstellen vorgesehen ist, empfiehlt es sich darüber hinaus, auch diese in das Pauschalangebot aufzunehmen. Im laufenden Betrieb verursacht eine Gemeinschaftsanlage ebenfalls zusätzliche Kosten, da die gärtnerische Betreuung ebenfalls vom Friedhofsträger vorgenommen wird. Auf die umsatzsteuerliche Trennung wird in diesem Beitrag nicht eingegangen.
Im Gegenzug sind aber die Kosten der kalkulatorischen Verzinsung niedriger, da bei vergleichbarer Grundfläche aufgrund des geringeren Grabflächenbedarfs pro Beisetzung eine höhere Flächenausnutzung ermöglicht wird.
Abschreibungsfähig ist der Aufwand für die Anschaffung von Mobiliar wie etwa Sitzbänken, von Papierkörben und sonstigen abnutzbaren Einrichtungsgegenständen.
Zulässig ist der Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens. Maßgeblich sind hier die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Im Übrigen können Sach- und Personalkosten für die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsfläche einschließlich der Gehwege gebührenrelevant kalkuliert werden.
|
|
|
|