Der Zweck einer Gemeinschaftsgrabanlage
Die einheitliche Gestaltung einer Gemeinschaftsgrabstätte in der Verantwortung des Friedhofsträgers oder durch ihn beauftragten Dienstleisters minimiert den Aufwand der Hinterbliebenen für die Grabpflege.
Das Pflegeangebot muss natürlich bezahlt werden. Bei der Gesamtbetrachtung der Kosten (Grabgebühren und Grabpflegekosten) erweisen sich Gemeinschaftsgrabstätten bei besserer Leistung (im Sinne einer ansprechenden Gestaltung) häufig günstiger als Reihengräber.
Auch zum anonymen Grab sind sie eine gute Alternative, da eine Grabgestaltung vorhanden ist, persönliche Blumengrüße und Friedhofslichter normalerweise erlaubt sind und vor allem der Name und die Lebensdaten des Verstorbenen für alle sichtbar genannt werden.
Wer nur aufgrund der Kostenfrage oder Ortsferne von pflegenden Angehörigen kein Reihen- oder Wahlgrab in Anspruch nehmen will, findet im Gemeinschaftsgrab die Lösung.
Ein weiterer Grund für die Wahl einer Gemeinschaftsgrabstätte kann die bewusste Entscheidung der Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Manche Gemeinschaftsgräber werden nach einem bestimmten Motto angelegt oder von Gruppen eigens für deren Mitglieder zur Verfügung gestellt. So ist man auch im Tod mit der Gemeinschaft seiner Lebensgruppe vereint.
An Beispielen wären Gemeinschaftsgrabstätten für Fußballclubmitglieder, Bewohner eines Altenwohnstiftes, Träger eines bestimmten Sternzeichen oder für Naturfreunde zu nennen.
Resümee
Anonyme Grabstätten sind zwar meist kostengünstig, befriedigen aber nicht das Trauerbedürfnis der Menschen. Eine Alternative sind Gemeinschaftsgrabanlagen. Sie stillen das Verlangen nach preislich akzeptablen und gestalterisch emotional ansprechenden Grabstätten.
Friedhöfe, die Gemeinschaftsgräber anbieten, werden einen neuen und dauerhaften Zuspruch erfahren und ihre Attraktivität steigern. Die Nachfrage wird wieder zu einer stärkeren Auslastung der Friedhofsflächen führen.
Im Gaststätten-Jugendschutz-Recht hat man mittlerweile die Forderung durchgesetzt, dass mindestens ein nicht-alkoholisches Getränk mindestens genau so günstig sein muss wie ein alkoholisches Getränk, meistens Wasser und Bier.
Vielleicht sollte man eine solche Forderung auch einmal für den Friedhof einführen: Wenigstens eine nicht-anonyme Grabstättenform auf dem Friedhof muss mindestens genauso günstig zu erwerben sein wie ein anonymes Grab. Dieses Angebot würde sicher sehr schnell beweisen, dass die anonyme Grabstätte keine gewünschte, sondern nur eine notgedrungen erworbene Grabstätte ist.
Gebührenrechtlich ist das zwar nicht zulässig (Äquivalenzprinzip), es wäre aber eine wirksame Maßnahme.
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